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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NonaChem GmbH

1) Geltungsbereich
a) Die NonaChem GmbH (im Folgenden: NC) erbringt technische Dienstleistungen in Form von Prüfungen, Messungen, Labor- und Ingenieurdienstleistungen und Beratung.
b) Für sämtliche Leistungen der NC sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich. Der Auftraggeber (im Folgenden: AG) erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
c) Alle Vereinbarungen, die zwischen der NC und dem AG getroffen werden, sind in dem Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der NC schriftlich niedergelegt.
d) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

2) Auftragserteilung/ Auftragsdurchführung
a) Die Erteilung eines Auftrages an NC bedarf stets der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Ergänzungen und Änderungen jeder Art. Mündlich und fernmündlich erteilte Auskünfte sind immer unverbindlich. Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder schriftlichen Bestätigung. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot inklusive etwaiger schriftlicher Auftragsbestätigungen. Soweit Fristen für die Auftragsdurchführung bestimmt wurden, sind diese nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Diese Bestimmungen gelten auch für Vorberichte.
b) Der Auftrag wird von der NC unparteiisch und nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
c) Die NC ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen, Laboruntersuchungen, Messungen bei Partner- oder externen Labors, Instituten etc. durchzuführen und durchführen zu lassen. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke der (technischen) Leistungen bzw. Dienstleistungen zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
d) Die NC wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung von im Ergebnis von Aufträgen zu erstellenden Dokumenten notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, hat der AG der NC hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
e) Prüfergebnisse werden dem Auftraggeber per E-Mail zugestellt, sofern er diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht.


3) Konformitätsbewertung
Wenn der AG für nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Prüfungen eine Aussage zur Konformität (Konformitätsbewertung) bezüglich einer technischen Spezifikation oder Norm verlangt (z. B. bestanden/nicht bestanden, innerhalb der Toleranz/außerhalb der Toleranz), dann gelten zur Beurteilung der Konformität die folgende Regelung:

Konformität von Prüfergebnissen (PDF-Datei)


4) Mitwirkungspflichten des AG
a) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der NC alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Alle notwendigen Angaben der Proben, Prüflinge, Bauteile und Zeichnungen für die Erstellung der Unterlagen werden durch den AG der NC zur Verfügung gestellt. Die Anlieferung der Prüfkörper/ Prüflinge/ Proben zur NC erfolgt im Regelfall durch den AG. Der Aufbau in den Versuchsständen erfolgt im Regelfall durch die NC, es sei denn, dass anderes ausdrücklich (schriftlich) vereinbart wurde.

5) Fristen
a) Die von der NC angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart.
b) Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der vertraglichen Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die NC für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses bei der NC.
c) Die NC hält sich drei Monate an angebotene Leistungen gebunden, sofern nicht ausdrücklich andere Fristen im Angebot angegeben sind.

6) Gewährleistung
a) Die Gewährleistung der NC umfasst nur die ihr nach 2 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird nicht übernommen. Die NC trägt insbesondere keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
b) Die Gewährleistungspflicht der NC ist zunächst beschränkt auf kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, das heißt, wird sie unmöglich oder dem AG unzumutbar oder von der NC unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
c) Mängel sind gegenüber der NC innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung des Prüfberichtes bzw. Prüfzeugnisses schriftlich mit Angabe der Gründe anzumelden. Geht innerhalb dieser Frist keine Rüge bei der Firma NonaChem GmbH ein, so gilt die Leistung als angenommen. Entscheidend ist der Eingang der Rüge. Spätere Rügen sind ausgeschlossen.

7) Weitergehende Haftung
Die NC erbringt ihre Leistungen unter der branchenüblichen Sorgfalt. Sie haftet für die Fehlerhaftigkeit ihrer Leistungen durch deren kostenlose Nachbesserung. Nur wenn diese Nachbesserung fehlschlägt, kann die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Für Schadensersatzansprüche haftet die Firma NonaChem GmbH nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzungen vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten. Die Haftung umfasst außer bei Vorsatz, nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Auftrag typischerweise nicht erwartet oder vorhergesehen werden konnten.

Wenn und soweit Schadenersatzansprüche von der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der NC auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Jede weitergehende Haftung - insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn - ist ausgeschlossen. NC haftet nicht für Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen einer technischen Oberleitung entstanden sind. Schadensersatzansprüche gegen NC sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des vorangegangenen Absatzes gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von NC entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung von NC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NC.

8) Vergütung
a) Die NC hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der vertraglich vereinbarten Höhe. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Umsatzsteuer.
b) Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden. Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung im Ergebnis von Aufträgen erstellte Dokumente beim AG fällig.
c) Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die NC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Während des Verzugs des AG hat die NC für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den AG in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
d) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der NC auf entsprechenden Nachweis vorbehalten.
e) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die NC berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen.

9) Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann mit einer Gegenforderung gegenüber der NC nur dann aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10) Geheimhaltung
a) Die NC wird Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder sonst bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren, weitergeben, ausnutzen oder sonst verwerten, soweit dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig ist. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
b) Die NC ist zur Offenbarung, Weitergabe oder sonstigen Verwendung dieser Daten befugt, wenn die NC aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder im Rahmen der Akkreditierung hierzu verpflichtet ist. Die Akkreditierungsstelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

11) Urheberrecht
a) Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Dokumente erstellt werden, die den Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die NC dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist.
b) Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, im Ergebnis von Aufträgen erstellte Dokumente zu verändern oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes in irgendeiner Art und Weise zu nutzen.
c) Sofern dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist, ist eine Weitergabe von im Ergebnis von Aufträgen erstellter Dokumente und Arbeitsergebnisse an Behörden oder öffentliche Stellen zulässig. Eine Veröffentlichung von im Ergebnis von Aufträgen erstellter Dokumente insbesondere über jegliche Art von Medien und jede sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung der NC.


12) Datenschutz
a) Die NC hält sich bei der Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten an die gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
b) Die NC nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für vertragliche Zwecke und eigene Zwecke, sofern keine anders lautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen.

13) Beschwerden
a) Alle Beschwerden sind an das Qualitätsmanagement (info@nonachem.com) mit Bezug zur erbrachten Leistung (Berichtsnummer, Ansprechpartner, Leistungszeitraum) zu richten und werden zentral erfasst, dokumentiert und gelenkt.
b) Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von 3 Werktagen eine Bestätigung in Textform über den Eingang seiner Beschwerde (Eingangsbestätigung).
c) Es erfolgt eine interne Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes durch zwei Mitarbeitende, welche nicht an den betreffenden ursprünglichen Labortätigkeiten beteiligt waren. Diese Mitarbeitenden entscheiden über eine Annahme oder Ablehnung der Beschwerde. Bei Annahme der Beschwerde beschließen diese Mitarbeitenden, welche Maßnahmen zur Lösung der Beschwerde ergriffen werden müssen.
d) Der Beschwerdeführer erhält innerhalb von 21 Werktagen nach Eingangsbestätigung eine schriftliche Auskunft über die Entscheidung sowie der zur Lösung ergriffenen Maßnahmen gemäß 13 Abs. 3.
e) Der Beschwerdeführer wird über die weiteren Fortschritte und Ergebnisse sowie über Beendigung des Beschwerdeverfahrens in Textform informiert.

14) Kündigung
a) Die NC und der AG können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
b) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die NC zu vertreten hat, so steht der NC eine Vergütung für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwertbar sind. In allen anderen Fällen behält die NC den Anspruch auf Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.

15) Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
a) Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Mannheim, soweit die Voraussetzungen gemäß 38 ZPO vorliegen.
b) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Mannheim, der Sitz der NC.
c) Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16) Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Die Anlieferung der Proben durch den AG erfolgt auf dessen Kosten und Gefahren. Dies gilt nicht, wenn eine Abholung vereinbart ist. Bei Versand durch den AG muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verpackt werden. Der AG haftet für Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probematerials zurückzuführen sind. Der AG ist verpflichtet, die NC auf alle ihm bekannten Gefahren hinzuweisen. Proben werden, soweit deren Beschaffenheit es zulässt und sie nicht zum Prüfzweck verbraucht oder verändert wurden, 4 Wochen (Feststoffproben) und bis zwei Wochen (Flüssigproben) aufbewahrt. Eine längere Aufbewahrung ist vom AG zu vergüten. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeit werden die Proben entsorgt. Die dafür auftretenden Kosten können beim AG geltend gemacht werden. Sofern der AG eine Rücksendung der Proben wünscht, erfolgt dies nach schriftlicher Aufforderung und auf seine Kosten.
Bei der Zusendung von flüssigen bzw. pulverförmigen Proben ist der AG verpflichtet, die Sicherheitsdatenblätter an NC bereitzustellen. Sollten keine Sicherheitsdatenblätter vorliegen, muss der AG an NC die Informationen zu enthaltenen Gefahrstoffen und zum sachgerechten Umgang zukommen lassen.

17) E-Mails
Die E-Mails und alle Anhänge enthalten vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen, die ausschließlich für den Gebrauch des Adressaten bestimmt sind. Das unerlaubte Kopieren, die unbefugte Weitergabe oder sonstiger ungenehmigter Gebrauch der E-Mails mit den Anhängen sind nicht gestattet. Sollten Sie nicht der richtige Adressat sein oder die E-Mails irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte den Absender unverzüglich telefonisch oder per E-Mail und vernichten die E-Mails und alle Anhänge sowie etwaige Kopien und Sicherungskopien.

18) Salvatorische Klausel
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
b) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

19) Sonstiges
Die AGB der NonaChem GmbH gelten grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden.
Die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt auf der nationalen Homepage der Fa. NonaChem GmbH (https://www.nonachem.com/). Die Fassung der letzten Aktualisierung ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.
NonaChem GmbH verwendet keine externen Links vom Dritten oder Google Analytics, Cookies etc. Daher ist eine Zustimmung oder eine Warnmeldung nicht notwendig, solange der AG oder Homepagenutzer nicht widerspricht.

Letzte Aktualisierung:
04.03.2024

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